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Satzung

I.
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Gebirgstrachten-Erhaltungsverein „Dürnstoana Deining“ e. V. Der Verein wurde am 24. 11. 1993 unter VR 100528 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfratshausen eingetragen. Neu ab 2008: 80325 Amtsgericht München – Registergericht. Der Verein hat seinen Sitz in Deining und ist Mitglied des  Loisachtaler Gauverband, Sitz Penzberg.

Die Satzung ist auf der Internetseite „www.Trachtenverein-Deining.de“ einsehbar.

 

II.
Der Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist es, die oberbayerische Gebirgstracht und die Sitten und Gebräuche unserer Heimat zu erhalten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege, Erhaltung und Förderung

  1. des bayrischen alpenländischen Brauchtums
  2. seiner Tracht und Musik
  3. seiner Lieder, Tänze, Schuhplattler und
  4. der bodenständigen Mundart.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Ausschuss kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung in Form einer Ehrenamtspauschale für die Mitglieder des Vorstands sowie eine Übungsleiterpauschale für den 1. und 2. Vorplattler, 1. und 2. Jugendleiter beschließen.

 

III.
Erwerb der Mitgliedschaft

Als Mitglieder können alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,  auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden. Die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes trifft der Vorstand.

Jedes Vereinsmitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

Wählbar sind alle Mitglieder die volljährig im Sinne des BGB sind.


IV.
Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss durch den Ausschuss,

-          wenn in grober Weise gegen die Vereinssatzung verstoßen wurde

-          bei vereinsschädigenden Verhalten

-          wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf  Rückersatz von einbezahlten Beiträgen sowie auf Vermögen oder Eigentum des Vereins.

 

V.
Mitgliedsbeiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Hauptversammlung. 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sowie Mitglieder ab 50 Jahren Vereinszugehörigkeit. 

Mitglieder bis zum vollendenden 20. Lebensjahrs entrichten den halben Jahresbeitrag.

 

 

VI.
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuss
  3. die Kassenprüfer
  4. die Hauptversammlung

VII.
Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1.Kassier (3.Vorsitzender) und dem 1. Schriftführer (4.Vorsitzender).

Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt je einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000,00 € bedürfen jedoch  im Innenverhältnis der Zustimmung des Ausschusses. Der 1. und 2. Vorstand sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins nach §26 BGB.

 

VIII.
Die Zuständigkeit des Vorsitzenden

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Hauptversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Hauptversammlung
  • Ausführen der Beschlüsse der Hauptversammlung
  • Erstellung des Jahresberichtes
  • Einberufung der Ausschusssitzungen

IX.
Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes können innerhalb des Vorstandes nur ein Amt bekleiden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Ausschuss ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

X.
Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom 1.Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens, zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2.Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Ausschusses einzuholen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann über die Rechtsgeschäfte des laufenden Vereinsbetriebs  mit einem Geschäftswert je unter 1000,00 € beschließen.

 

XI.
Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand (4 Personen), 2. Kassier, 2. Schriftführer, 1. und 2. Vorplattler, 1. und 2.Jugendwart, Volksmusikwart, Theaterwart- Laienspiel-Mundart  und dem 1. und 2. Fähnrich.

Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt.

Der Ausschuss wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden  schriftlich oder mündlich einberufen. Zu einer Sitzung soll mit einer Frist von zwei Wochen geladen werden. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder die Einberufung verlangen. Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, er hat ferner folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über die Zustimmung bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von  1.000,00 € oder mehr.
  • Der 1. oder 2. Schriftführer erstellen Protokolle von allen Versammlungen. In den Protokollen sind insbesondere alle gefassten Beschlüsse festzuhalten.
  • Ernennung von Ehrenvorstand und Ehrenmitgliedern.

Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus, so kann der Ausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied wählen.

Durch schriftliche Vollmacht des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters kann ein Mitglied des Ausschusses zur Vertretung des Vereins bevollmächtigt werden.

Eine Vereinigung mehrerer Vereinsämter in einer Person ist ausgeschlossen.

Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung kann der Ausschuss und der Vorstand  von der Hauptversammlung abgewählt werden.


XII.
Die Kassenprüfer

 Die Kassenprüfer müssen Vereinsmitglieder sein und werden für drei Jahre gewählt. Die Kasse muss jährlich zeitnah vor der Hauptversammlung von den Kassenprüfern geprüft werden. Zur Versammlung muss ein mündlicher oder schriftlicher Bericht erstellt und eine Empfehlung über die Entlastung des Kassiers und der Vorstandschaft ausgesprochen werden.

 

XIII.
Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
  • Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und der 2 Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  • Beschluss über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung einer Hauptversammlung sind.
  • Entgegennahme von Berichten des Ausschusses

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes und/oder des Ausschusses fallen, kann die Hauptversammlung Empfehlungen beschließen. Vorstand und Ausschuss können ihrerseits in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeitsbereiche die Meinung der Hauptversammlung einholen.

Jedes Mitglied hat das Recht in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

 

XIV.
Einberufung der Hauptversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der Tagespresse (Isar-Loisachbote)  unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.

 

XV.
Die Beschlussfassung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss, bei dem aber kein aktives Mitglied des Ausschusses vertreten sein soll, übertragen. Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen und diese vom Wahlausschuss zu unterschreiben. Wahlen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.


XVI.
Außerordentliche Hauptversammlung

Der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Stellvertreter kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

 

XVII.
Delegierte in der Gauversammlung

Der 1. oder 2. Vorsitzende regelt die Ernennung der Delegierten zur jeweils anstehenden Gauversammlung.

Reihenfolge:

  1. Vorstandsmitglieder
  2. Ausschussmitglieder
  3. Vereinsmitglieder

XVIII.
Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch den Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, Stimmenthaltung ist nicht möglich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Egling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß Ziff.II dieser Satzung  in der Gemeinde Egling, Ortsteil Deining zu verwenden hat. 

Die ideellen Materialwerte (Vereinsfahnen, Bänder, Heiligenfiguren, Taferl, Bücher und Musikinstrumente) sind der örtlichen Gemeindeverwaltung zu übergeben mit der Auflage, diese so lange zu verwahren, dass im Falle der Neugründung eines Vereins mit derselben Zielsetzung in der Gemeinde Egling, Ortsteil Deining die verwahrten Gegenstände diesem neu gegründeten Verein wieder herausgegeben werden können.


XIX.

Datenschutz 

1)      Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2)      Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS- GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

3)      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehöhrenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Satzung neugefasst  in der Mitgliederversammlung vom 02.09.2018 und in der Mitgliederversammlung vom 01.09.19 geändert.


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